Hauptsatzung der Gemeinde Großschweidnitz
Auf Grund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 18.03.2003 (veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 2003, S.55) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großschweidnitz am 25.08.2004 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder folgende Hauptsatzung beschlossen:
Abschnitt I
Organe der Gemeinde
§ 1 Organe der Gemeinde
Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
Abschnitt II
Gemeinderat
§ 2 Rechtsstellung und Aufgaben
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Gemeinderat. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
Abschnitt III
Bürgermeister
§ 4 Rechtsstellung des Bürgermeisters
- Der Bürgermeister ist Vorsitzender der Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.
- Der Bürgermeister ist Ehrenbeamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.
§ 5 Aufgaben des Bürgermeisters
- Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und dem ordnungsgemäßen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschriften oder vom Gemeinderat übertragenden Aufgaben.
- Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
- die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 10.000,00 EUR im Einzelfall.
- die Zustimmung zu überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 2.000,00 EUR im Einzelfall,
- die Ernennung, Beförderung und Entlastung von Angestellten der Vergütungsgruppen X- VII BAT, Aushilfsangestellten, Arbeitern, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,
- die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen vom Gemeinderat erlassen Richtlinien.
- die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu 500,00 EUR im Einzelfall,
- die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu sechs Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 EUR,
- den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluß von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 500,00 EUR beträgt,
- die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 500,00 EUR im Einzelfall,
- Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000,00 EUR im Einzelfall,
- die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 1.000,00 EUR im Einzelfall,
- die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500,00 EUR nicht übersteigen.
§ 6 Stellvertretung des Bürgermeisters
Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. Im Falle der Verhinderung des Stellvertreters übernimmt der an Jahren älteste Gemeinderat diese Funktion.
Abschnitt IV
Mitwirkung der Bürgerschaft
§ 7 Einwohnerversammlung
Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohners beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 10 v.H. der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
§ 8 Bürgerbegehren
Die Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 25 SächsGemO kann schriftlich von Bürgern der Gemeinde beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens 15 v.H. der Bürger der Gemeine unterzeichnet sein.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 04.08.1994 und die 1. Änderungssatzung vom 24.10.2001 außer Kraft.
Großschweidnitz, 25.08.2004
Konietzny
Bürgermeister
Hinweis:
auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der im Satz 1 genannten Frist
a.) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b.) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Großschweidnitz unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Änderungssatzung vom 07.09.2005 zur Hauptsatzung der Gemeinde Großschweidnitz vom 25.08.2004
Auf Grund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 18.03.2003 (veröffentlicht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 2003, S.55) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großschweidnitz am 07.09.2005 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
§ 2 Rechtsstellung und Aufgaben
Änderung im Satz 1
Nach § 27 Abs. 1 SächsGemO ist der Gemeinderat die Vertretung der Bürger und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO Wahlberechtigten und das Hauptorgan der Gemeinde.
§ 5 Aufgaben des Bürgermeisters
Änderung in Nr. 3 Das Wort „Entlastung“ wird in „Entlassung“ geändert.
§ 8 Bürgerbegehren
Änderung
Die Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 25 SächsGemO kann schriftlich von Bürgern der Gemeinde und von den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO Wahlberechtigten beantragt werden. (Bürgerbegehren). Die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft können einen Bürgerentscheid beantragen, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. Das Bürgerbegehren muss nach § 25 SächsGemO mindestens von 15 vom Hundert der Bürger der Gemeinde und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Änderungsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Großschweidnitz, 07.09.2005
Konietzny
Bürgermeister
Hinweis: auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4.vor Ablauf der im Satz 1 genannten Frist
a)die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b)die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Großschweidnitz unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.